Die Auswirkungen des 2. Korbs auf den Bildungsbereich sind überschaubar.
Die Hoffnung der im Bildungsbereich Tätigen, dass der Gesetzgeber die Nutzung fremder Werke im Bildungsbereich vereinfacht und rechtliche Unsicherheiten abbaut, um dem Einsatz neuer Medien in den Schulen einen Schub zu geben, haben sich weitgehend nicht erfüllt.
Hierzu hätte etwa § 52a Urheberrechtsgesetz dahingehend verändert werden müssen, dass die virtuelle Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Schülern unabhängig von Zeit und Ort möglich ist.
Tatsächlich darf den Schülerinnen und Schülern nach § 52a UrhG - jedenfalls nach herrschender Meinung - ein elektronischer Zugriff auf fremde Werke aber nur während des Unterrichts, also bei Anwesenheit in der Schule, gestattet werden.
In Zeiten virtueller Lernplattformen ist dies ein Anachronismus.