Urheberrecht

Das Urheberrecht ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587), geregelt.
 
Urheberrechtsgesetz in der geltenden Fassung
(Quelle: http://bundesrecht.juris.de)
 


I: Neu:
Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG vom 26.06.2007 (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung)
 
Seit Einfügung des § 52a in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist es in gewissen Grenzen erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke bzw. Werkteile in das Intranet von Schulen einzustellen.
 
Aufgrund von § 52 a Abs. 1 UrhG ist es zulässig
- veröffentlichte kleine Teile eines Werkes
- Werke geringen Umfangs sowie
- einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
 
Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
 
Gemäß § 52a Abs. 4 UrhG ist für die öffentliche Zugänglichmachung eine angemessene Vergütung zu zahlen. Nach langwierigen und komplizierten Verhandlungen mit den urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften ist es gelungen, die Frage der Vergütung für die Nutzung der Inhalte durch einen Gesamtvertrag zu regeln. Nach diesem Gesamtvertrag erhalten die Verwertungsgesellschaften eine angemessene Vergütung, während die Schulen künftig mit der gebotenen Rechtssicherheit nach den Voraussetzungen des § 52a UrhG kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs für einzelne Klassen in das Schul-Intranet stellen können.
 
Im Sinne des Gesamtvertrages gelten als
a) kleine Teile eines Werks: maximal 12 % eines Werks (bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge),
b) Teile eines Werks: 25 % eines Druckwerks (jedoch nicht mehr als 100 Seiten),
c) Werk geringen Umfangs:
- ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten (bei Musikeditionen maximal sechs Seiten)
- ein Film von maximal fünf Minuten Länge
- maximal fünf Minuten eines Musikstücks, sowie
- alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen
 
Damit sind rechtliche und finanzielle Hürden beseitigt, die Schulen noch von der Nutzung des Mediums Intranet für einen modernen und schülerorientierten Unterricht abgehalten haben mögen.
 
Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG vom 26.06.2007 (PDF-Datei)

 

II: Neu:
Neuregelung im Urheberrecht ab 1. Januar 2008 und Auswirkungen auf die Schulen


Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft hat der Deutsche Bundestag den § 53 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) neu gefasst.

Aufgenommen wurde eine Bereichsausnahme für das Kopieren von Unterrichtsmaterialien. Danach ist die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist (also insbesondere Schulbücher, Arbeitshefte etc.), stets nur mit Einwilligung des Rechteinhabers zulässig. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die Kultusministerkonferenz hat sich intensiv darum bemüht, von den Rechteinhabern eine generelle Zustimmung für Vervielfältigungen auf der Grundlage des bestehenden Gesamtvertrages über die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien für alle Schulen ab dem 1. Januar 2008 zu erhalten. Das Einverständnis zur weiteren Anwendung des bestehenden Gesamtvertrages haben die Rechteinhaber für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2008 erklärt (Moratorium).

Das bedeutet für die Schulpraxis, dass alle Druckwerke und Musiknoten bis zum 31. Juli 2008 in den Grenzen des § 53 Abs. 3 UrhG (einzelne Beiträge aus Zeitungen/Zeitschriften oder kleine Teile von Werken oder Werke geringen Umfangs) weiter zum Zwecke der Veranschaulichung im Unterricht und zu Prüfungszwecken kopiert werden dürfen.
Damit ist die nötige Rechtssicherheit für die Schulen auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 gegeben.

Die Kultusministerkonferenz ist darum bemüht, auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2008 eine tragfähige und praktikable Lösung mit den Rechteinhabern zu erarbeiten.

Gesamtvertrag über die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien vom 12. September 1996 (PDF-Datei)

Vereinbarung zur Verlängerung und Änderung des Gesamtvertrag über die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien vom 14.03.2005 (PDF-Datei)